AİHM: Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots verurteilt – Syrischer Asylbewerber nach Griechenland abgeschoben
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verhängt Geldstrafe gegen Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland wegen der Abschiebung eines syrischen Asylbewerbers nach Griechenland verurteilt und eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Aufgrund dieser Verletzung muss Deutschland dem Syrer H.T. eine Entschädigung von 8.000 Euro zahlen. Das Gericht erklärte, dass Deutschland vor der Abschiebung nach Griechenland nicht ausreichend sichergestellt habe, dass H.T. dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden würde.
Griechenland wegen Haftbedingungen ebenfalls verurteilt
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Haftbedingungen in Griechenland gegen Artikel 3 und Absatz 4 von Artikel 5 der EMRK verstoßen, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert. Diese Verstöße kamen ans Licht, nachdem H.T. Beschwerde beim EGMR eingereicht hatte.
Deutschland lehnte Asylantrag ab
H.T. wurde 2018 an der österreichisch-deutschen Grenze aufgegriffen, als er mit einem gefälschten bulgarischen Ausweis die Grenze überqueren wollte. Obwohl er in Deutschland Asyl beantragen wollte, wurde er nach Griechenland abgeschoben. H.T. wandte sich aufgrund der Haftbedingungen in Griechenland und der Nichtberücksichtigung seines Asylantrags in Deutschland an den EGMR und klagte beide Länder an.
Artikel 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Artikel 3 der EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Artikel 5, Absatz 4 schreibt vor, dass die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung zügig gerichtlich geprüft werden muss.